Fahrerflucht (§ 142 StGB) – handeln Sie jetzt, bevor Ihr Führerschein weg ist!
Wer nach einem Unfall die Unfallstelle verlässt, ohne seine Daten zu hinterlassen, begeht Unfallflucht – auch Fahrerflucht genannt (§ 142 StGB). Das gilt bei Sachschäden ebenso wie bei Personenschäden.
Egal, ob es sich um Sach- oder Personenschäden handelt, kann dies schwerwiegende Konsequenzen haben – der Führerschein kann noch vor einem Gerichtsverfahren vorläufig entzogen werden! In solchen Fällen ist schnelle anwaltliche Unterstützung Gold wert.
Mit über 26 Jahren Erfahrung im Strafrecht weiß ich, wo in den Fällen anzusetzen ist und oftmals kann ich eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis verhindern. Denn nicht selten werden die Ermittlungen suboptimal geführt und bieten gute Verteidigungsansätze.
Kontaktieren Sie mich frühzeitig für eine unverbindliche Ersteinschätzung. Gemeinsam finden wir die beste Strategie für Ihren Fall.
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