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Entziehung der Fahrerlaubnis, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, bedeutender Schaden

Ein bedeutender Schaden an fremden Sachen im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist entstanden, wenn die Reparatur eines Kfz die Wertgrenze von 1.800 Euro überschreitet. Bei der Beurteilung eines Schadens als bedeutend im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sind auch die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und die Einkommensentwicklung zu berücksichtigen.

Burhoff Newsletter 19/2023, LG Hamburg, Beschl. v. 09.08.2023 – 612 Qs 75/23

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