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Freispruch für Freiburger Polizeibeamte aufgehoben

Das OLG Karlsruhe hat ein Urteil des AG Freiburg vom 15.06.2016 aufgehoben, mit dem zwei Polizeibeamte vom Vorwurf der Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort und der versuchten Strafvereitelung freigesprochen worden waren.

Die beiden Angeklagten sind Polizeibeamte. Nach den vom AG Freiburg getroffenen Feststellungen hatte ein Kollege der beiden Angeklagten nach dem Besuch eines gemeinsamen Festes am frühen Morgen des 01.08.2014 auf der Autobahn in alkoholisiertem Zustand einen Motorradfahrer angefahren und tödlich verletzt. Anschließend floh der Unfallverursacher zu Fuß und verbarg sich in einem Industriegebiet, bis er noch in der Nacht von einem der beiden Angeklagten mit dem Auto abgeholt und zu sich in die Wohnung gebracht wurde, wo sich der Unfallverursacher bis zum Mittag aufhielt. Alsbald nach dem Unfall hatte der Unfallverursacher mit dem anderen Angeklagten mehrfach telefoniert, wobei ihm Unterstützung und Abholung versprochen wurde.
Das AG Freiburg hatte die Angeklagten vom Vorwurf der Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 Nr. 1, § 27 StGB) und der versuchten Strafvereitelung (§ 258 Abs. 1 und 4 StGB) freigesprochen.

Das OLG Karlsruhe hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und entschieden, dass die Sache von einer anderen Abteilung des AG Freiburg erneut zu verhandeln ist.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts konnte das freisprechende Urteil keinen Bestand haben, weil nicht nur die Würdigung der Beweise lückenhaft war, sondern auch zentrale Rechtsfragen fehlerhaft bewertet wurden. Hinsichtlich des Vorwurfes der Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort tragen die festgestellten Umstände nicht die Annahme des AG Freiburg, die Unfallflucht sei bereits beendet – und deshalb eine Beihilfe nicht mehr möglich – gewesen, als sich der Unfallverursacher außer Sichtweite der Unfallstelle befunden habe. Die Tathandlung des Sich-Entfernens dauere jedoch an, solange sich der Fliehende noch nicht endgültig vor Feststellungen im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen in Sicherheit gebracht habe. Das sei vorliegend naheliegend erst der Fall gewesen, nachdem der Unfallverursacher mit dem Auto abgeholt worden sei.

Bezüglich des Vorwurfes der versuchten Strafvereitelung sei das AG Freiburg zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Täter dabei mit mindestens direktem Vorsatz handeln müsse. Soweit das AG Freiburg dies mit der – auf unvollständiger Beweiswürdigung beruhenden – Annahme verneint habe, den Angeklagten sei es bei ihrem Handeln ausschließlich darum gegangen, ihren durch das Unfallgeschehen angeschlagenen Kollegen psychisch zu stabilisieren, habe es allerdings verkannt, dass auch derjenige mit direktem Vorsatz handele, der eine Folge seines Handelns sicher voraussehe. Nach den Feststellungen hätten die beiden Angeklagten als Polizeibeamte aber gewusst, dass mit dem Verbergen ihres Kollegen und des mit dem Verstreichen der Zeit einhergehenden Abbaus des Blutalkoholwertes eine Aufdeckung der Trunkenheit als Unfallursache vereitelt werden würde.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 10.07.2017

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