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Mord-Urteil gegen Berliner Kudamm-Raser aufgehoben

Der BGH hat über die Revisionen in drei sogenannten „Raser-Fällen“ entschieden und das Urteil wegen Mordes gegen zwei Berliner Auto-Raser aufgehoben, weil das Landgericht den Vorsatz rechtsfehlerhaft begründet hat.

BGH, Urt. v. 01.03.2018 – 4 StR 399/17 „Der Berliner Fall“

Das LG Berlin hatte zwei Angeklagte (unter anderem) wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer des Landgerichts führten die damals 24 und 26 Jahre alten Angeklagten am 01.02.2016 gegen 0:30 Uhr in Berlin entlang des Kurfürstendamms und der Tauentzienstraße ein spontanes Autorennen durch. In dessen Verlauf fuhren sie nahezu nebeneinander bei Rotlicht zeigender Ampel und mit Geschwindigkeiten von 139 bis 149 km/h bzw. 160 bis 170 km/h in den Bereich der Kreuzung Tauentzienstraße/Nürnberger Straße ein. Im Kreuzungsbereich kollidierte der auf der rechten Fahrbahn fahrende Angeklagte mit einem Pkw, der bei grünem Ampellicht aus der Nürnberger Straße von rechts kommend in die Kreuzung eingefahren war. Dessen Fahrer erlag noch am Unfallort seinen schweren Verletzungen. Durch die Wucht des Aufpralls wurde das Fahrzeug dieses Angeklagten zudem auf das neben ihm fahrende Fahrzeug des Mitangeklagten geschleudert, in welchem die Nebenklägerin auf dem Beifahrersitz saß. Diese wurde bei dem Unfall erheblich, die Angeklagten wurden leicht verletzt.

Der BGH hat auf die Revisionen der Angeklagten das Urteil des Landgerichts insgesamt aufgehoben.

Nach Auffassung des BGH konnte die Verurteilung wegen Mordes keinen Bestand haben, weil sie auf einer in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaften Grundlage ergangen ist. Der vom LG Berlin festgestellte Geschehensablauf trage schon nicht die Annahme eines vorsätzlichen Tötungsdelikts. Nach den Urteilsfeststellungen, an die der BGH gebunden ist, hätten die Angeklagten die Möglichkeit eines für einen anderen Verkehrsteilnehmer tödlichen Ausgangs ihres Rennens erst erkannt und billigend in Kauf genommen, als sie in die Unfallkreuzung einfuhren. Genau für diesen Zeitpunkt habe das Landgericht allerdings auch festgestellt, dass die Angeklagten keine Möglichkeit mehr hatten, den Unfall zu verhindern; sie seien „absolut unfähig gewesen, noch zu reagieren“. Nach diesen Feststellungen sei das zu dem tödlichen Unfall führende Geschehen bereits unumkehrbar in Gang gesetzt gewesen, bevor die für die Annahme eines Tötungsvorsatzes erforderliche Vorstellung bei den Angeklagten entstanden war. Ein für den Unfall und den Tod unfallbeteiligter Verkehrsteilnehmer ursächliches Verhalten der Angeklagten, das von einem Tötungsvorsatz getragen war, habe es nach diesen eindeutigen Urteilsfeststellungen nicht gegeben.

Davon abgesehen leide auch die Beweiswürdigung der Strafkammer zur subjektiven Seite der Tat unter durchgreifenden rechtlichen Mängeln. Diese beträfen die Ausführungen zu der Frage, ob eine etwaige Eigengefährdung der Angeklagten im Falle eines Unfalls gegen das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes sprechen könnte. Dies habe das Landgericht mit der Begründung verneint, dass die Angeklagten sich in ihren Fahrzeugen absolut sicher gefühlt und eine Eigengefährdung ausgeblendet hätten. Mit dieser Erwägung sei aber nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen, dass die Angeklagten, wie das Landgericht weiter angenommen habe, bezüglich der tatsächlich verletzten Beifahrerin des einen von ihnen schwere und sogar tödliche Verletzungen als Folge eines Unfalls in Kauf genommen hätten. Schon diesen Widerspruch in der Gefährdungseinschätzung der Angeklagten zu Personen, die sich in demselben Fahrzeug befanden, habe die Schwurgerichtskammer nicht aufgelöst. Hinzu komme, dass sie auch die Annahme, die Angeklagten hätten sich in ihren Fahrzeugen absolut sicher gefühlt, nicht in der erforderlichen Weise belegt habe. Sie habe diese Annahme darauf gestützt, dass mit den Angeklagten vergleichbare Fahrer sich in ihren tonnenschweren, stark beschleunigenden und mit umfassender Sicherheitstechnik ausgestatteten Fahrzeugen regelmäßig sicher fühlten „wie in einem Panzer oder in einer Burg“. Einen Erfahrungssatz dieses Inhalts gebe es aber nicht.

Ein weiterer Rechtsfehler betreffe die Verurteilung des Angeklagten, dessen Fahrzeug nicht mit dem des Unfallopfers kollidiert sei. Seine Verurteilung wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes könnte – selbst wenn die Strafkammer die Annahme eines Tötungsvorsatzes bei Begehung der Tathandlungen rechtsfehlerfrei begründet hätte – keinen Bestand haben. Aus den Urteilsfeststellungen ergebe sich nämlich nicht, dass die Angeklagten ein Tötungsdelikt als Mittäter begangen haben. Dafür wäre erforderlich, dass die Angeklagten einen auf die Tötung eines anderen Menschen gerichteten gemeinsamen Tatentschluss gefasst und diesen gemeinschaftlich (arbeitsteilig) ausgeführt hätten. Die Verabredung, gemeinsam ein illegales Straßenrennen auszutragen, auf die das Landgericht abgestellt hat, habe einen anderen Inhalt und reiche für die Annahme eines mittäterschaftlichen Tötungsdelikts nicht aus.

Vorinstanz
LG Berlin, Urt. v. 27.02.2017 – (535 Ks) 251 Js 52/16 (8/16)

BGH, Urt. v. 01.03.2018 – 4 StR 311/17 „Der Bremer Fall“

Das LG Bremen hatte den zur Tatzeit 23-jährigen Angeklagten unter anderem wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es Führerscheinmaßnahmen angeordnet. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte im Vorfeld des verfahrensgegenständlichen Unfalls dadurch in Erscheinung getreten, dass er seine Motorradausfahrten einschließlich dabei begangener Verkehrsverstöße, darunter deutliche Geschwindigkeitsüberschreitungen und Rotlichtverstöße, bisweilen mit einer Helmkamera aufzeichnete, sein Fahrverhalten dabei kommentierte und die von ihm erstellten Videos im Internet zur Schau stellte. Auch am Abend des 17.06.2016 fuhr der Angeklagte – ohne dies allerdings zu filmen – zunächst mit seinem 200 PS starken Motorrad mit bis zu 150 km/h auf innerstädtischen Straßen Bremens. Auf die Unfallkreuzung und die für ihn Grün und dann Gelb zeigende Ampel fuhr er mit 97 km/h zu. Infolge der nach wie vor weit überhöhten Geschwindigkeit vermochte er trotz einer sofort eingeleiteten Vollbremsung nicht zu verhindern, dass er einen 75-jährigen Fußgänger, der vor der Kreuzung von rechts kommend im Begriff war, bei für ihn Rot zeigender Fußgängerampel die Straße zu überqueren, mit seinem Motorrad erfasste. Das Opfer erlag wenig später seinen schweren Unfallverletzungen. Der Angeklagte wurde bei der Kollision schwer verletzt.

Der BGH hat sowohl die Revision des Angeklagten, mit der er sich nur noch gegen den Rechtsfolgenausspruch wandte, als auch die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts erstrebte, als unbegründet verworfen.

Nach Auffassung des BGH war insbesondere die von der Staatsanwaltschaft angegriffene Beweiswürdigung, mit der das Landgericht einen (bedingten) Tötungsvorsatz des Angeklagten verneint hat, nicht zu beanstanden. Das Landgericht habe die subjektive Tatseite vielmehr auf der Grundlage einer umfassenden und sorgfältigen Gesamtschau aller hierfür maßgeblichen Umstände des Einzelfalles bewertet und sei rechtlich beanstandungsfrei zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte trotz der von ihm erkannten Gefahr, durch seine Fahrweise andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden, darauf vertraute, dass alles gut gehen und niemand zu Tode kommen werde. Zur Begründung habe es u.a. darauf verwiesen, dass der Angeklagte bei Wahrnehmung des Fußgängers sofort eine Vollbremsung einleitete und für ihn als Motorradfahrer ein Unfall mit der Gefahr schwerer eigener Verletzungen verbunden war, was neben der ausführlich und nachvollziehbar begründeten Fehleinschätzung der eigenen Fahrfähigkeiten deutlich dafür gesprochen habe, dass er glaubte, einen Unfall vermeiden zu können.

Vorinstanz
LG Bremen, Urt. v. 31.01.2017 – 21 Ks 280 Js 39688/16 (12/16)

BGH, Urt. v. 01.03.2018 – 4 StR 158/17 „Der Frankfurter Fall“

Das LG Frankfurt am Main hatte den Angeklagten – als Heranwachsenden – u.a. wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt und Führerscheinmaßnahmen angeordnet. Das Landgericht hatte festgestellt, dass der zur Tatzeit 20-jährige Angeklagte am Abend des 22.04.2015 als Führer eines gemieteten Pkw auf dem Weg zu einem Treffen mit Freunden die Straße Schwanheimer Ufer in Richtung der Frankfurter Innenstadt befuhr. In die Kreuzung im Bereich der Autobahnauffahrt zur BAB 5 fuhr er mit 142 km/h (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 70 km/h) ein, obwohl die dortige Lichtzeichenanlage für ihn bereits seit 7 Sekunden Rot zeigte. Im Bereich der Kreuzung fuhr der Angeklagte ungebremst – das Herannahen des anderen Fahrzeugs konnte er wegen eines sichtbehindernden Bewuchses mit Büschen nicht sehen – in die rechte Seite des Pkw des Geschädigten. Dieser war aus der Gegenrichtung kommend bei Grünlicht losgefahren und im Begriff, vorfahrtsberechtigt die Fahrbahn des Angeklagten in Richtung der Autobahnauffahrt zu queren. Der Geschädigte erlag noch am Unfallort seinen schweren Verletzungen; der Angeklagte wurde nur leicht verletzt.

Der BGH hat das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft wegen eines Fehlers in der Beweiswürdigung aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen des vorgenannten Geschehens verurteilt worden ist.

Nach Auffassung des BGH hat das Landgericht bei seiner Prüfung, ob der Angeklagte den Tod des Geschädigten bedingt vorsätzlich oder nur bewusst fahrlässig herbeiführte, zwar im Grundsatz zutreffend die dem Angeklagten bei einem Unfall drohende Gefahr für seine eigene körperliche Integrität als vorsatzkritischen Umstand in seine Betrachtung einbezogen, das diesem Umstand beigemessene hohe Gewicht aber nicht ausreichend belegt. Das Landgericht sei von der Annahme ausgegangen, dass der Angeklagte bei einer Kollision – trotz des zu Recht herangezogenen Aspekts, dass er nicht angeschnallt war – „zwangsläufig“ auch seinen eigenen Tod billigend in Kauf genommen hätte. Die Urteilsgründe verhielten sich aber nicht dazu, welche konkreten Unfallszenarien der Angeklagte, der den Tod anderer als mögliche Folge seines Handelns nach den Feststellungen des Landgerichts erkannt habe, vor Augen hatte. Da es eine generelle Regel, wonach bei Fahrzeugkollisionen die Risiken für die Insassen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge nahezu gleichmäßig verteilt seien und deshalb die Inkaufnahme tödlicher Folgen für Insassen im unfallgegnerischen Fahrzeug notwendig auch die Billigung eines gleichgelagerten Eigenrisikos zur Folge habe, in dieser Allgemeinheit nicht gebe, hätte dieser Gesichtspunkt der weiteren Begründung bedurft. Ein darüber hinaus vorliegender Rechtsfehler bei der Strafzumessung, der sich auch zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben könnte, habe zu einem Teilerfolg der Revision des Angeklagten geführt.

Vorinstanz
LG Frankfurt am Main, Urt. v. 01.12.2016 – 5/8 KLs 4690 Js 215349/15 (1/16)

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 45/2018 v. 01.03.2018

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