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Unverhältnismäßigkeit der vorläufigen Entziehung einer Fahrerlaubnis- wann ist das der Fall?

Ich hatte vor einiger Zeit von einem Fall berichtet, in dem die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben wurde. Dabei blieb es für den Mandanten auch nach der Hauptverhandlung!

  1. Sachverhalt:
    Der Beschuldigte wird verdächtigt, an einem Unfall am 05.09.2023 beteiligt gewesen zu sein. Dabei fuhr er mit einem Lkw und rammte beim Überholvorgang den Pkw einer Zeugin, wodurch erheblicher Sachschaden (über 6.600 Euro brutto) entstand. Obwohl der Beschuldigte den Zusammenstoß wahrnahm, entfernte er sich zunächst vom Unfallort und hielt erst nach mehrmaligen Aufforderungen an.

  2. Rechtliche Bewertung:
    Es bestand zwar ein dringender Verdacht, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat und damit auch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden könnte. Allerdings sieht das Gesetz zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis vor, dass diese Maßnahme eine Eilmaßnahme sein muss – also nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie auch tatsächlich notwendig und verhältnismäßig ist.

  3. Gründe für die Aufhebung:

    • Verfahrensdauer: Zwischen dem Unfall und der Entscheidung über die vorläufige Entziehung des Führerscheins lagen fast neun Monate. In dieser Zeit hatte der Beschuldigte zudem beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen.
    • Verhältnismäßigkeit: Aufgrund der langen Verzögerung im Ermittlungsverfahren und der unauffälligen Teilnahme am Verkehr hält das Gericht die Maßnahme nicht mehr für gerechtfertigt. Der ursprüngliche Eingriff in die Rechte des Beschuldigten erscheint nach dieser langen Zeit als unverhältnismäßig.

Fazit:
Obwohl hinreichende Gründe vorlagen, den Beschuldigten zunächst als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen einzustufen, führte die erhebliche Verzögerung im Verfahren dazu, dass der vorläufige Entzug seines Führerscheins als nicht mehr verhältnismäßig angesehen wurde. Daher wurde die Maßnahme aufgehoben.

LG Hamburg – 612 Qs 67/24.

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